§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kneippilonia“
2. Sitz ist in Bad Wörishofen
3. Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember
4. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz e. V.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck der Kneippilonia ist eine kameradschaftliche Vereinigung von Faschingsfreunden, die gesellschaftliche Veranstaltungen im Rahmen der Faschingssaison durchführen. Im Vordergrund steht die Pflege der Tradition des heimischen Faschingsbrauchtums.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied kann werden, wer das 5. Lebensjahr vollendet hat.
2. Stimm- und Mitspracheberechtigt sind nur Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Ist die Volljährigkeit nicht erreicht, muss Erfüllung des Jugendschutzes in Bezug auf die abendlichen Veranstaltungen, eine einmalige schriftliche Erlaubnis der Eltern vorliegen.
3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Kneippilonia oder Tradition des Faschings verdient gemacht hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft und kann beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Sie ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
2. Die Aufnahme erfolgt ausschließlich durch ein Schriftliches Antragsformular mit persönlichen Angaben und Aushändigung der Satzung und des Datenschutz. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten verlangt.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a.) Mit dem Tod des Mitglieds
b.) Durch Austritt, aber nicht unterhalb des Jahres
c.) Durch Streichung von der Mitgliederliste
d.) Durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber in schriftlicher Form erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich zu rechtfertigen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Vorstandschaft festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Beiträge werden grundsätzlich per Bankeinzug am Ende des laufenden Geschäftsjahres abgewickelt.
3. Der Verein hat die Möglichkeit zusätzliche Beiträge wie z. B. Kleidergeld, Verpflegungsgeld von den Mitgliedern einzufordern. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird jährlich von der Vorstandschaft beschlossen.
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern.
a.) Dem Präsidenten
b.) Dem stellvertretenden Präsidenten
c.) Dem Schriftführer und Pressewart
d.) Dem Kassierer
e.) Den jeweiligen Trainern
f.) Den Beisitzern (Höchstens 6 Personen)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsidenten und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Präsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig wird.
3. Die unter Absatz 1. Genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Bei Vorschlag einer Person wird per Akklamation abgestimmt. Bei Vorschlag mehrerer Personen für ein Amt wird geheim gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder Ihres Amtes entheben unter Bekanntgabe gewichtiger Gründe. Hierzu müssen 2/3 der Mitgliederversammlung stimmen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b.) Einberufung der Mitgliederversammlung
c.) Verwaltung des Vereinsvermögens
d.) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e.) Erstellung des Jahresberichtes und Kassenberichtes
f.) Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschuss von Mitgliedern
g.) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
h.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind Mitglieder vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Stellvertreters.
2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Themen, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und muss dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.
§ 10 a Ehrenamtliche Tätigkeiten
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können die Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben Vereinsmitglieder einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen bzw. Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 11 Kassenführung
1. Die zur Einreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte per Beleg Buch zu führen, eine Jahresrechnung zu erstellen und kann vom Präsidenten, oder seines Stellvertreters mehrmals geprüft werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Vorstandschaft vor der Prüfung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor zu legen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung
b.) Entlastung des Vorstandes
c.) Wahl und Abwählung der Vorstandschaft
d.) Genehmigung der Ehrenmitglieder
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Der Termin hierfür ist spätestens am letzten Wochenende im April. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich bei seinen Mitgliedern einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied über 18., auch Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/5 der wahlberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident verpflichtet, innerhalb 4 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Präsidenten als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Auflösung
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, welches nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an den Verein Kinderhospiz im Allgäu e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätig Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 a Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein, namentlich die Faschingsgesellschaft Kneippilonia e. V. Bad Wörishofen, den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, Telefonnummer, Bankverbindung und bei minderjährigen Mitgliedern, den Namen des / der Erziehungsberechtigen auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV – Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers gespeichert. Die Personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern oder EMail Adressen einzelner Vereinsmitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des Regionalverbandes Bayerisch-Schwäbischer Fastnachtsvereine e. V. ist der Verein verpflichtet bei Bedarf von Seiten des Verbandes, die Namen seiner Mitglieder an diesen zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben, wie z. B. Vorstandmitglieder die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere Durchführung von eigenen Veranstaltungen in der vereinseigenen Internetseite bekannt. Ebenso Bilder von vereinseigenen Veranstaltungen in der Bildergalerie der Internetseite eingestellt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Daten (Bilder) vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
4. Der Verein informiert die örtliche und überörtliche Tagespresse sowie regionale und überregionale Medien wie Radiosender oder ggfs. Fernsehsender über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies, gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet, auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten (im Regelfall wird es sich hier überwiegend um die Veröffentlichung von Bildern handeln) erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Regionalverband Bayerisch-Schwäbischer Fastnachtsvereine e. V. über den Einwand bzw. Widerruf des Mitglieds.
5. Der Verein hat keine bestehenden Kooperationsabkommen mit Unternehmen. Es werden somit keine personenbezogenen Daten an Unternehmen der freien Wirtschaft übermittelt. Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder bei Abschluss eines Kooperationsabkommen mit Unternehmen, seine Mitglieder dahingehend zu informieren. Ein Mitglied kann dann der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt bzw. entfernt. 6. Beim Austritt werden Namen, Adressen und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Der Verein behält sich vor, Namen und Anschrift des ausgetretenen Mitglieds in einem separaten Verzeichnis zum Zwecke der Recherche, beispielweise für Vereinsjubiläen und der Gleichen, zu speichern. Dieser Regelung kann beim Austritt aus dem Verein widersprochen werden; im Falle eines Widerspruchs werden diese Daten im Verzeichnis der ehemaligen Mitglieder nicht gespeichert bzw. erfasst.
§ 15 Inkrafttreten
Tritt in Kraft nach Beschluss in der Mitgliederversammlung am 08.07.2017. Ersetzt wird die Satzung vom 23.04.2009
Die Kneippilonia wird unterstützt durch die Stadtwerke Bad Wörishofen.
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